Sanierung eines amerikanischen Jazzmusikers, 67 Jahre
Der Jazzmusiker trat in der Bundesrepublik auch für ausländische Veranstalter auf. Da diese die Umsatzsteuer nicht abführten, haftete er hierfür dem Finanzamt gegenüber. Die Gesamtverbindlichkeiten lagen bei ca. € 90.000,00, davon € 5.000,00 gegenüber dem Rechtsanwalt, € 5.000,00 gegenüber dem Steuerberater und € 80.000,00 gegenüber dem Finanzamt. Außergerichtlich war das Finanzamt nicht bereit, sich vergleichsweise mit dem Jazzmusiker zu einigen. Im Insolvenzverfahren erwirtschaftete der Jazzmusiker die Kosten des Verfahrens von ca. € 8.000,00. Von dritter Seite wurden € 10.000,00 für die Gläubiger zur Verfügung gestellt. Der Insolvenzverwalter bildete hier 3 Gruppen – Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater. Das zuständige Amtsgericht stimmte der Bildung von „Ein-Gläubiger-Gruppen“ zu. Beabsichtigt war vom Planverfasser, dass Rechtsanwalt und Steuerberater mit einer Forderungssumme von € 10.000,00 das Finanzamt mit einer Forderungssumme von € 80.000,00 überstimmen. Zu der rechtlich interessanten Fragestellung, ob dies wegen der offensichtlich manipulativen Gruppenbildung überhaupt möglich ist, kam es letztendlich nicht, weil sämtliche Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmten. Über den Insolvenzplan wurde der amerikanische Jazzmusiker bereits nach einem Jahr von allen seinen Schulden befreit.