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Die Insolvenzverwaltung hat nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zwei Hauptfunktionen: Die Ordnungsfunktion und die Befriedigung der Gläubiger.
Die Ordnungsfunktion verlangt ein geordnetes Verfahren und die Sicherung des noch vorhandenen Vermögens, wozu auch Anfechtungs- und Haftungsansprüche gehören.
Für die Gläubiger steht im Vordergrund eine Realisierung ihrer Absonderungsrechte und eine möglichst hohe Quote. Mit der neuen Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber auch die Sanierung von Schuldnern als Ziel des Insolvenzverfahrens postuliert, wobei im Gegensatz zum amerikanischen Recht die Gläubigerbefriedigung nach wie vor im Vordergrund ist.
Der Königsweg liegt nunmehr in der Sanierung und einer höheren Quote als bei einer Liquidation. Eine hohe Expertise hat die Kanzlei insbesondere bei Verfahren mit Immobilienbezug sowie Nachlassinsolvenzverfahren.
Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich um eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung, im Gegensatz zum Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren. Es ist eine der Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen (Immobilien) zu vollstrecken. Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der die Gläubigern die Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie suchen, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verteilt. Gläubiger:innen können zur gleichen Zeit die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung betreiben. Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, etwaige Mieten oder Pachten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.
Dr. Hingerl hatte sich bereits seit 1997 auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene neue Insolvenzrecht vorbereitet. So war es ihm möglich, Anfang 1999 den ersten erfolgreichen Insolvenzplan in der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen (vgl. AG Mühldorf im In NZI 1999, S. 422 ff.; LG Traunstein NZI 1999, S. 461 ff.; Braun NZI 12/1999, S. 473 ff.). Ein mittelständisches Unternehmen mit 120 Mitarbeitern wurde bei einer Quote von 35 % für ungesicherte Gläubiger innerhalb von sechs Monaten saniert.
Insolvenzpläne führten in Deutschland jedoch lange Zeit ein Schattendasein. Die Sanierungsquote über Insolvenzpläne lag unter 1 %. Unsere Kanzlei wickelte hingegen zeitweise 20-30 % der übertragenen Verfahren durch Insolvenzpläne ab. In der Literatur wurden Abgesänge auf den Insolvenzplan veröffentlicht. Rechtsanwalt Dr. Hingerl zeigte in verschiedenen Publikationen auf, dass der Insolvenzplan sowohl bei Kleinstunternehmen als auch bei Großunternehmen Anwendung finden kann und in der Regel höhere Quoten für die Gläubiger erreicht werden.
Erst mit der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 wurden der Insolvenzplan und die Eigenverwaltung wieder entdeckt, und zwar im Wesentlichen vom Bundesjustizministerium, indem es durch mehrere Gesetzgebungsverfahren das Insolvenzplanverfahren stärkte und hoffähig machte.
Das Spektrum der in unserer Kanzlei durch Insolvenzpläne abgewickelten Verfahren und sanierten Unternehmen reicht vom Einmannbetrieb bis hin zu einer Immobilieninsolvenz mit Verbindlichkeiten von € 120 Mio. Die Tölzer Eishockey Gesellschaft wurde 2003 und 2009 jeweils innerhalb von drei Monaten durch Insolvenzpläne saniert. Ein Unternehmen aus der Automotive-Branche wurde nach zweieinhalbjähriger Sanierungstätigkeit dem neuen Investor mit über 200 Mitarbeitern übergeben; zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte das Unternehmen nur noch 160 Mitarbeiter.
Wir haben uns von Anfang an auch für die Anwendung des Insolvenzplanverfahrens bei Verbraucher:innen eingesetzt. Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber im Jahre 2014 eröffnet. Da die Kanzlei bisher schon eine Vielzahl von Einzelpersonen über Insolvenzpläne saniert hat, werden unsere Erfahrungen sofort auch in Verbraucherinsolvenzverfahren umsetzt werden.
Bisher ist kein einziger von der Kanzlei eingereichter Insolvenzplan gescheitert.
Befinden sich natürliche Personen oder Unternehmen in einer Situation, in der die Gläubiger:innen nicht mehr befriedigt werden können oder ist absehbar, dass dies eintreten wird, ist es notwendig, sich professioneller Hilfe zu bedienen. Dabei kommen mehrere Lösungsmöglichkeiten in Betracht, die von einer außergerichtlichen Vereinbarung mit den Gläubiger über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder auch ein Insolvenzverfahren, ggf. mit Abschluss über einen Insolvenzplan, reichen. In allen Fällen kann aus langjähriger Erfahrung die Empfehlung gegeben werden, dass eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Gläubiger:innen eine wesentlich höhere Sanierungschance mit sich bringt. Bei natürlichen Personen, für die das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt, ist es zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sogar erforderlich, zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubiger:innen zu unternehmen. Die Partner der Kanzlei haben durch ihre langjährige Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine hohe Qualifikation, um Ihnen bei der Problemlösung bis zur Sanierung zur Seite zu stehen.
Seit 2014 ist jetzt auch das Insolvenzplanverfahren bei natürlichen Personen anwendbar, selbst wenn diese nicht unternehmerisch tätig sind oder waren. Hierfür hat sich die Kanzlei in mehreren Aufsätzen und im anschließenden Gesetzgebungsverfahren eingesetzt.
Neben der Nachlassinsolvenz bietet die Nachlassverwaltung Erb:innen die einzige Möglichkeit den Nachlass vom eigenen Vermögen zu trennen und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Davon machen Erb:innen insbesondere auch dann Gebrauch, wenn der Nachlass komplex strukturiert ist oder in Form eines laufenden Geschäftsbetriebs besteht und es den Erb:innen an den zur Fortführung nötigen Kenntnissen fehlt.
Durch unsere Erfahrung im Bereich der Betriebsfortführung in dutzenden Insolvenzverfahren sind wir exakt auf eine solche Situation vorbereitet, in der es darauf ankommt, sich in kürzester Zeit Kenntnisse über das Unternehmen anzueignen, dessen Funktionsweise und Mitarbeiter zu verstehen und mit Lieferanten und Kunden zu kommunizieren. Nur auf diese Weise besteht die Chance, das Unternehmen erfolgreich weiterzuführen und für die Erben zu erhalten.