Sanierung eines amerikanischen Jazzmusikers, 67 Jahre

Der Jazzmusiker trat in der Bundesrepublik auch für ausländische Veranstalter auf. Da diese die Umsatzsteuer nicht abführten, haftete er hierfür dem Finanzamt gegenüber. Die Gesamtverbindlichkeiten lagen bei ca. € 90.000,00, davon € 5.000,00 gegenüber dem Rechtsanwalt, € 5.000,00 gegenüber dem Steuerberater und € 80.000,00 gegenüber dem Finanzamt. Außergerichtlich war das Finanzamt nicht bereit, sich vergleichsweise mit dem Jazzmusiker zu einigen. Im Insolvenzverfahren erwirtschaftete der Jazzmusiker die Kosten des Verfahrens von ca. € 8.000,00. Von dritter Seite wurden € 10.000,00 für die Gläubiger zur Verfügung gestellt. Der Insolvenzverwalter bildete hier 3 Gruppen – Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater. Das zuständige Amtsgericht stimmte der Bildung von „Ein-Gläubiger-Gruppen“ zu. Beabsichtigt war vom Planverfasser, dass Rechtsanwalt und Steuerberater mit einer Forderungssumme von € 10.000,00 das Finanzamt mit einer Forderungssumme von € 80.000,00 überstimmen. Zu der rechtlich interessanten Fragestellung, ob dies wegen der offensichtlich manipulativen Gruppenbildung überhaupt möglich ist, kam es letztendlich nicht, weil sämtliche Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmten. Über den Insolvenzplan wurde der amerikanische Jazzmusiker bereits nach einem Jahr von allen seinen Schulden befreit.

Sanierung einer GmbH in Eigenverwaltung

Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine kleine GmbH, die im Bereich des Verkaufs von Motorrädern und in der Erbringung von Reparaturleistungen tätig war. Das Unternehmen geriet in wirtschaftliche Schieflage aufgrund eines außerordentlich hohen Kapitaldienstes für das in besseren Jahren erworbene Betriebsgebäude. In jener Zeit erwirtschaftete das Unternehmen mit dem Verkauf von Motorrädern die hierfür erforderlichen Mittel. Nach dem Zusammenbruch des neuen Marktes und dem Rückgang in der IT-Branche, spürte das Unternehmen aber auch Auswirkungen auf die Verkaufszahlen. Um das Unternehmen bei seiner Umstrukturierung und durch das Insolvenzverfahren zu begleiten, wurde die Eröffnung des Verfahrens im Rahmen einer Eigenverwaltung angeregt und als Voraussetzung einer zeitnahen Sanierung ein Insolvenzplan vorgelegt. Die Planrealisierung erfolgte dadurch, dass den Gläubiger:innen durch eine Fortführung des Unternehmens zusätzlich erwirtschaftete Beträge zur Verfügung standen sowie in der Mitwirkung der Gesellschafter bei der Veräußerung der Betriebsimmobilie. So konnte für die daran absonderungsberechtigte Hauptgläubigerin ein besseres Ergebnis erzielt werden, wie für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger:innen durch eine höhere Quotenzahlung.

Eine Fortführung des Unternehmens konnte dadurch erreicht werden, dass zunächst die laufenden Kosten erheblich reduziert wurden. Statt der Bedienung des Kapitaldienstes für das Betriebsgebäude von jährlich € 50.000,00 konnte eine Werkstatt für rund € 16.000,00 angemietet werden. Der Tätigkeitsbereich wurde von dem unrentablen Motorradverkauf umgestellt auf die Erbringung von Reparaturleistungen. Hierdurch konnte die Neubesetzung des Arbeitsplatzes eines Mitarbeiters, der gekündigt hatte, unterbeleiben, die übrigen Arbeitsplätze wurden gesichert.

Neben diesen innerbetrieblichen Sanierungsmaßnahmen war die Erlangung der Restschuldbefreiung des Unternehmers durch den von RA Dr. Hingerl vorgelegten Insolvenzplan für das weitere Fortbestehen des Unternehmens wesentlich.

Die Erfahrungen mit der Eigenverwaltung waren außerordentlich gut und haben gezeigt, dass diese nicht lediglich für Großverfahren in Betracht kommt, in denen sie bislang spärlich zur Anwendung kam. Gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Schuldnerberaters mit seinen Mandanten gewährleistet ist und für die Gläubiger:innen die Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit der Professionalität erfolgt, wie sie aus der langjährigen eigenen Erfahrung als Insolvenzverwalter erwachsen ist, kann die Eigenverwaltung ein Mittel sein, um auch ein kleines Unternehmen wieder wirtschaftlich „auf Kurs“ zu bringen.

1. Sanierung der Tölzer Eishockey Gesellschaft (2. Bundesliga) im Jahre 2003

Als Insolvenzverwalter wurde im Rahmen des Initiativrechts nach § 218 InsO ein Insolvenzplan entwickelt. Nur durch die Sanierung über einen Insolvenzplan war es möglich, die Spieltätigkeit in der 2. Bundesliga fortzusetzen. Eine übertragende Sanierung war nicht möglich, weil die Liga-Statuten dies nicht vorsahen. Bei einer Liquidation hätte die Mannschaft wieder im Amateurbereich anfangen müssen. Die Sanierung innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten war nur möglich in enger Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Amtsgericht und dem Insolvenzverwalter (vgl. hierzu den Aufsatz von RA Dr. Josef Hingerl in der ZInsO, 2004, Seiten 232 f).