Qualitätsmanagement

Das Leitbild der Kanzlei orientiert sich an der Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens sowie der Zielsetzung nach § 1 InsO, maximale Befriedigung der Gläubiger und soweit möglich, Sanierung der Schuldner. In Schlagworten heißt das für uns

Sicherung und Ordnung, Quote und Sanierung.

Dieses Leitbild und die daraus resultierenden Qualitätsziele verfolgen wir durch ein Qualitätsmanagement, das bestimmt ist durch:
• Stabilität der Kanzleistrukturen
• Kontinuität der Verfahrensbearbeitung
• Vernetzung von Wissen und Kompetenzen.

Wesentliche Voraussetzung für die effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren ist die Ausstattung mit modernster Software und Hardware. Hierzu werden die aktuellsten Versionen von Insolvenzverwaltungs- und Rechtsanwaltssoftware verwendet, ebenso die aktuellste Version im Bereich der Bürosoftware.

Einen grundlegenden Schritt hat die Kanzlei im Jahr 2008 mit der Umstellung auf das papierarme Büro gemacht. Die Kanzlei qualifizierte sich ab dem Jahr 2007 als eine der ersten in Deutschland mit einer Doppelzertifizierung nach den Standards ISO 9001:2008 sowie InsO 9001. Das eingeführte Qualitätsmanagementsystem wird seither fortlaufend weiterentwickelt.

Die Kanzlei hat für die mit der Verfahrensabwicklung befassten Beteiligten – Gericht, Gläubiger und Schuldner – Qualitätsziele definiert und diese anhand der ab dem 1. Januar 2009 eröffneten und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossenen Verfahren ausgewertet:

Möglichst hohe und zeitnahe Gläubigerbefriedigung

Die Kanzlei hat das Ziel, eine möglichst hohe Gläubigerbefriedigung bei einer möglichst kurzen Verfahrensdauer zu erreichen und so den bei den Gläubiger bereits entstandenen und den durch eine lange Verfahrensdauer entstehenden weiteren Schaden möglichst gering zu halten. Bemerkenswert ist, dass es dabei gelingt, sogar bei den Kleinverfahren, bei denen nicht mit einer hinreichenden Masse gerechnet wird und weshalb sogar die Verfahrenskosten gestundet werden, regelmäßig bereits im eröffneten Verfahren weit überdurchschnittliche Quoten an die Gläubiger auszuschütten, die sich dann durch die Zuflüsse in der Wohlverhaltensphase noch einmal deutlich erhöhen. Im ausgewerteten Zeitraum belief sich die durchschnittliche Quote auf 11,47%. Das entspricht mehr als dem 3-fachen der deutschen Durchschnittsquote. Diese liegt bei 3,8%.

Insolvenzplan

Der Abschluss eines Verfahrens über einen sogenannten Insolvenzplan ist für die Verfahrensbeteiligten meist günstiger als in der Regelabwicklung. Die Verfahrensdauer ist weitaus kürzer, was für Gläubiger eine schnellere Quotenzahlung bedeutet. Da die Gläubiger durch einen Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden dürfen, als bei einer Regelabwicklung, können sie in der Regel auch eine höhere Quote erwarten. In der Kanzlei werden weit mehr Regelinsolvenzverfahren über einen Insolvenzplan abgeschlossen als dies durchschnittlich in Deutschland der Fall ist.

Sanierung unter Einbindung der Schuldner

Dort, wo ein sanierungsfähiges und -würdiges Schuldnerunternehmen vorgefunden wird, wird auf dessen Erhalt und den Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze hingewirkt. Die Möglichkeit der Entwicklung eines Insolvenzplanes wird stets geprüft, da dieses Instrument in der Regel eine höhere Befriedigung erwarten lässt. Ziel ist es, den volkswirtschaftlichen Schaden durch den Erhalt von Arbeitsplätzen und gewachsener Kontakte mit Geschäftspartner:innen so gering wie möglich zu halten und dadurch eine Reihe von Folgeproblemen bei den betroffenen Beteiligten, wie den Arbeitnehmern, Kunden und Lieferanten, zu vermeiden.

Entlastung der Insolvenzgerichte, Kostendeckung

Das Qualitätsziel „Erreichen einer möglichst hohen Gläubigerbefriedigung“ setzt voraus, dass die Verfahrenskosten vorab schon gedeckt sind. Damit werden die Insolvenzgerichte bzw. die Staatskasse in Stundungsverfahren von dem Aufwand der Zahlungsüberwachung befreit. Kleinste Vermögenspositionen werden konsequent verwertet. Auf diese Weise konnte die Kanzlei erreichen, dass in weit über 80% der Verfahren partielle Kostendeckung bereits im eröffneten Insolvenzverfahren erzielt wurde bzw. die Kosten bei Einreichung des Schlussberichts bereits vollständig gedeckt sind.